Allgemeine Mietbedingungen für die Vermietung von Reisefahrzeugen

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für Verträge über die Anmietung von Reisefahrzeugen zwischen Automobile und Reisefahrzeuge Schieferstein, Inhaber: Steffen Schieferstein, Bannzäunerweg 53a, 55411 Bingen, Telefon: 0176-80640463, E-Mail: sc.reisefahrzeuge.schieferstein@gmail.com, („Vermieter“) und dem Mieter.
1.2 Die Vermietung von Reisefahrzeugen erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Mietbedingungen. Verwendet der Mieter von diesen abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Mietbedingungen.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.


2. Vertragsgegenstand
2.1 Mit dem Abschluss des Mietvertrages erlangt der Mieter das Recht, den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält insbesondere einen Anspruch auf Zahlung des Mietpreises und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
2.2 Buchungen beziehen sich auf eine Fahrzeugkategorie, nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp; dies gilt auch, wenn in der Leistungsbeschreibung der Fahrzeugkategorie beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Der Mieter hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Grundriss.
2.3 Gegenstand des Vertrags ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Reisefahrzeugs. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651a ff. BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich ein.
2.4 Das bei Übergabe bzw. Rückgabe des Mietgegenstands zu erstellende Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll ist Bestandteil des Mietvertrages.


3. Vertragsschluss
3.1 Angebote und Produktpräsentationen des Vermieters stellen keine rechtlich bindenden Angebote des Vermieters, sondern unverbindliche Aufforderungen an den Mieter dar, ein verbindliches Angebot abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages liegt erst in der Bestellung des Mieters.
3.2 Mit der Buchung bietet der Kunde dem Vermieter den Abschluss des Vertrags verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 5 Werktage ab Abgabe seiner Erklärung gebunden.
3.3 Die Buchung kann schriftlich, per E-Mail oder per Online-Buchung über die Website des Vermieters erfolgen.
3.4 Für Online-Buchungen über die Website des Vermieters gilt Folgendes:
3.4.1 So buchen Sie: Wenn der Kunde das gewünschte Produkt gefunden hat, gelangt er durch das Anklicken des Buttons „Buchen“ in den Buchungsprozess. Nach Eingabe des Mietzeitraums und Anklicken des Buttons „Fortfahren“ sind die Kundendaten einzugeben. Die AGB des Vermieters sind zu bestätigen. Anhand der abgebildeten Buchungszusammenfassung könnten etwaige Eingabefehler erkannt werden. Korrekturen können über die Buttons „Ändern“, „Löschen“ oder „Zurück zur Auswahl“, welche den Kunden wieder zur Fahrzeugauswahl führen, oder durch die „Zurück“-Funktion des Browsers vorgenommen werden. Durch Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ wird die Buchung abgeschlossen.
3.4.2 Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots des Kunden dar.
3.5 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung in Form einer Buchungsbestätigung des Vermieters zustande.
3.6 Der Vermieter sendet dem Kunden den Vertragstext samt den allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform nach dem Vertragsschluss zu. Zudem hat der Kunde die Möglichkeit, sowohl die Buchungsübersicht als auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor dem Absenden der Buchung auszudrucken. Eine Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes über das Online-Buchungssystem des Vermieters besteht nicht.


4. Berechtigte Fahrer, Mindestalter, Fahrerlaubnis
4.1 Der Mieter muss bei Fahrzeugübernahme mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer für die jeweilige Fahrzeugklasse in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht des Mietfahrzeugs nicht überschritten wird.
4.2 Das Mietfahrzeug darf neben dem Mieter selbst nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden, die die unter Ziff. 4.1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Soll das Mietfahrzeug von weiteren Personen als dem Mieter geführt werden, kann dies mit dem Vermieter schriftlich bis zur Übergabe des Mietfahrzeugs vereinbart werden. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer, denen er das Mietfahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten, und dem Vermieter, sofern dieser ein berechtigtes Interesse an der Offenlegung hat, auf Verlangen bekanntzugeben.


5. Mietdauer, Mietpreis, Kaution, Zahlungsbedingungen
5.1 Die für die Berechnung der Miete maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Tag und zur Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Mietgegenstands, mit dessen vereinbartem Ende. Die Mindestmietzeit beträgt 7 Tage, während der Sommerferien in Rheinland-Pfalz 14 Tage. Eine verspätete Übergabe, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe.
5.2 Es gelten die Preise der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Mietpreis bestimmt sich als Tagesmiete. Die Tagesmiete wird je angefangene 24 Stunden berechnet. Der Tag der Übergabe und der Tag der Rückgabe des Mietfahrzeugs werden als ein Miettag berechnet, sofern das Mietfahrzeug fristgerecht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird oder die verspätete Rückgabe vom Vermieter zu verschulden ist. Die Umsatzsteuer ist im Mietpreis enthalten.
5.3 Der Mietpreis samt Nebenkosten ist für die vereinbarte Mietzeit grundsätzlich in voller Höhe zu leisten; es erfolgen keine Rückerstattungen bei vorzeitiger Rückgabe des Mietgegenstands.
5.4 Im Mietpreis enthalten ist:
- Servicepauschalen für Einweisung und Rückgabe sowie die Endreinigung (innen und außen);
- 250 km pro Miettag; Mehr-Kilometer pro km: 0,32 EUR
- Haftpflichtversicherung
- Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 12.
Der Mieter kann optional gesondert zu vergütende Zusatzleistungen hinzubuchen.
Treibstoff- und Betriebskosten während der Mietdauer sowie Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- und Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren, die während der Nutzung des Mietfahrzeugs entstehen, trägt der Mieter.
5.5 Eine Überschreitung der Mietzeit durch den Mieter führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet keine Anwendung. Für jeden angefangenen Tag der Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs berechnet der Vermieter pro angefangener Stunde 30,00 EUR (jedoch höchstens für jeden verspäteten Tag die entsprechende Tagesmiete), es sei denn, der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu verschulden. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes vor. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder ein anderer Dritter gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.
5.6 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 30% des Mietpreises auf das in der Buchungsbestätigung angegebene Konto des Vermieters zu zahlen. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters zu leisten. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis Mietbeginn) wird der Mietpreis sofort fällig.
5.7 Der Mieter ist verpflichtet, als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Höhe der Kaution für
- Wohnwagen 1.000 EUR,
- Wohnmobile 1.000 EUR.
Die Kaution ist mit der Restzahlung zu leisten; alternativ kann die Kaution bei Übergabe des Mietfahrzeugs in bar hinterlegt werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht.
5.8 Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstands sowie nach erfolgter Endabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle zusätzlichen Aufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden), die vom Mieter zu tragen sind, werden bei Rückgabe des Mietfahrzeugs mit der Kaution verrechnet. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Der Vermieter kann die Kaution bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast zurückbehalten.
5.9 Erfolgen Anzahlung, Restzahlung oder Kautionszahlung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Fälligkeiten, kann der Vermieter nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Es finden die Stornierungsbedingungen der Ziff. 7 Anwendung.


6. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstands
6.1 Übergabe und Rückgabe des Mietfahrzeugs erfolgen zum vereinbarten Mietbeginn an der im Vertrag genannten Standort des Vermieters.
6.2 Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Bei Fahrzeugübergabe muss der Mieter einen Personalausweis oder Reisepass und einen für die jeweilige Fahrzeugklasse in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Führerschein vorlegen. Kann der Mieter die vorgenannten Dokumente bei Fahrzeugübergabe nicht vorlegen, gilt das Mietfahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornierungsbedingungen der Ziff. 7. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweises zu hinterlegen.
6.3 Der Vermieter überlässt dem Mieter das Mietfahrzeug in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollbetanktem Zustand nebst Zubehör und den erforderlichen Unterlagen. Nach Ende der Mietzeit, zum vereinbarten Zeitpunkt hat der Mieter den Mietgegenstand in vollbetanktem und gereinigtem (besenreinen) Zustand am unter Ziff. 6.1 genannten Ort zurückzugeben. Eine Rückgabe des Mietgegenstandes ist erst dann gegeben, wenn der Vermieter den Besitz des Mietgegenstands mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen erlangt hat.
6.4 Wird der Mietgegenstands in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, diesen auf Kosten des Mieters instand zu setzen. Gibt der Mieter das Mietfahrzeug nicht vollbetankt zurück, berechnet der Vermieter die tatsächlich anfallenden Treibstoffkosten zzgl. einer Aufwandspauschale von 20,00 EUR. Wird das Mietfahrzeug nicht in besenreinem Zustand zurückgegeben, berechnet der Vermieter die für die Innenreinigung zusätzlich anfallenden Kosten, mindestens jedoch eine Pauschale von 70,00 EUR. Hiervon ausgenommen ist die Reinigung verschmutzter Polster und Matratzen; ist eine solche erforderlich, wird dies separat nach Aufwand berechnet. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, berechnet der Vermieter eine Pauschale von 150,00 EUR. Es bleibt dem Mieter in jedem Fall unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes vor.
6.5 Der Mieter hat das Mietfahrzeug bei der Übergabe bei Mietbeginn auf den vereinbarten Tankfüllstand und sonstige Füllstände, den aktuellen Kilometerstand, auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auf dessen Verkehrssicherheit und Betriebsfähigkeit sowie auf erkennbare Schäden außen und innen hin zu prüfen.  Festgestellte Mängel sind in einem bei Übergabe des Mietfahrzeugs vom Vermieter zusammen mit dem Mieter zu erstellendem Übergabeprotokoll festzuhalten.
6.6 Vor Übergabe des Mietfahrzeugs erfolgt eine Fahrzeugeinweisung, welche für den Mieter verpflichtend ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Mietfahrzeugs verweigern, bis die Einweisung abgeschlossen ist. Die aus einer vom Mieter verschuldeten Verzögerung der Übergabe entstehenden Kosten sind vom Mieter zu tragen.
6.7 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter etwaige Mängel des Mietgegenstands oder seines Zubehörs unverzüglich, spätestens jedoch bei Rückgabe des Mietgegenstandes mitzuteilen. Bei Rückgabe des Mietgegenstands haben der Vermieter und der Mieter ein Übergabeprotokoll zu erstellen, in welches die festgestellten Mängel des Mietgegenstandes aufgenommen werden.


7. Stornierung
7.1 Es wird darauf hingewiesen, dass ein gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Ebenso besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Der Mieter hat jedoch die Möglichkeit, seine Buchung bis zum vereinbarten Übergabezeitpunkt zu stornieren.
7.2 Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei dem Vermieter vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Zeitraums nach erfolgter Buchung ist nicht möglich
7.3 Im Falle einer Stornierung zahlt der Mieter an den Vermieter die folgenden Stornierungsgebühren:
- 10 % des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; mindestens jedoch 75,00 EUR pro Buchung
- 20 % des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
- 40 % des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
- 60 % des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
- 70 % des Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
- 80 % des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
- 90 % des Mietpreises ab 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn
Es bleibt dem Mieter in jedem Fall unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes vor.
7.4 Maßgebend ist der Eingang der schriftlichen Erklärung über die Stornierung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Stornierung.
7.5 Zur Verringerung des Stornierungsrisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.


8. Ersatzfahrzeug
Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein Ersatzfahrzeug derselben oder der nächsthöheren Klasse zur Verfügung zu stellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen des Ausfalls des Mietfahrzeugs sind ausgeschlossen. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Kann das Mietfahrzeug durch das Verschulden des Mieters nicht weiterverwendet werden, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeugs verweigern. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann dieser die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. Akzeptiert der Mieter ein Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz.


9. Pflichten des Mieters
9.1 Der Mieter darf den Mietgegenstand nur in verkehrsüblicher Weise nutzen. Während der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand sorgsam zu behandeln, vor Überbeanspruchung zu schützen und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
9.2 Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. den mit dem Vermieter vereinbarten Fahrern geführt werden. Der Mieter ist verpflichtet, vor Überlassung des Mietfahrzeugs an einen anderen Fahrer zu prüfen, ob sich dieser in einem fahrtüchtigen Zustand befindet und im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Der Vermieter hat den Fahrer über die Geltung und den Inhalt dieser Allgemeinen Mietbedingungen zu informieren.
9.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des Vermieters unterzuvermieten oder in sonstiger Weise Dritten zu überlassen.
9.4 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter vor Beginn der Mietdauer den Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen.
9.5 Der Mieter hat den Mietgegenstand schonend und sachgemäß zu behandeln; er hat geeignete Maßnahmen für ausreichenden Schutz gegen die unbefugte Einwirkung Dritter (Diebstahl, Beschädigung, unbefugte Inbetriebnahme etc.) zu treffen. Insbesondere ist das Fahrzeug nach Verlassen zu verschließen; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter hat zudem die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug regelmäßig auf seine Verkehrssicherheit zu überprüfen. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel, Öl- und Wasserstände, Reifendruck, Frostschutzmittel sowie sonstige Zusatzflüssigkeiten sind vom Mieter regelmäßig zu überprüfen. Bei Bedarf hat der Mieter die jeweiligen Flüssigkeiten auf eigene Kosten nachzufüllen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen und technischen Regeln sind zu beachten.
9.6 Es ist untersagt, das Mietfahrzeug insbesondere wie folgt zu verwenden:
- zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
- zur Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe,
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
- zur Weitervermietung oder gewerblichen Personenbeförderung,
- zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen,
- für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere das Befahren von dafür nicht vorgesehenem Gelände.
9.7 Auslandsfahrten in die Länder Rumänien, Bulgarien, Türkei, Moldawien, Ukraine, Weißrussland, Russland, Marokko, Tunesien sind untersagt. Im Übrigen sind Auslandsfahrten innerhalb Europas gestattet. Untersagt sind zudem Auslandsfahrten in Kriegs- und Krisengebiete sowie Fahrten außerhalb Europas.
9.8 Der Mieter ist nicht befugt, am Mietfahrzeug technische Veränderungen vorzunehmen oder dieses optisch (z.B. durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien) zu verändern.
9.9 Die Mitnahme von Tieren jeglicher Art ist nicht gestattet. Im Falle der schuldhaften Zuwiderhandlung durch den Mieter oder durch vom Mieter beförderte Dritte berechnet der Vermieter die für die Reinigung tatsächlich anfallenden Kosten, mindestens jedoch eine Pauschale von 250,00 EUR. Es bleibt dem Mieter in jedem Fall unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes vor.
9.10 Das Rauchen im Mietfahrzeug ist verboten. Im Falle der schuldhaften Zuwiderhandlung durch den Mieter oder durch vom Mieter beförderte Dritte berechnet der Vermieter die für die Reinigung tatsächlich anfallenden Kosten, mindestens jedoch eine Pauschale von 250,00 EUR. Es bleibt dem Mieter in jedem Fall unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes vor.
9.11 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jeden Schaden am Mietgegenstand (z.B. Beschädigung, Diebstahl, Verlust) unverzüglich anzuzeigen sowie diesen spätestens zum Ende der Mietdauer in Textform über alle Einzelheiten (insbesondere auch über Namen, Anschrift, ggf. amtliches Kennzeichen der Beteiligten sowie etwaiger Zeugen) zu informieren. Der Mieter hat alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen und den Vermieter bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Er hat Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen.  Bei Unfällen, Verkehrsunfällen oder beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist vom Mieter die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Schadensfall ordnungsgemäß polizeilich aufgenommen wird. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei zu verlangen und bei Erhalt dem Vermieter vorzulegen. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht vom Mieter anerkannt werden.
9.12 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte am Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich hierüber zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum des Vermieters am Mietgegenstand hinzuweisen.
9.13 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
9.14 Die vorgenannten Obhutspflichten des Mieters gelten bis zur Rückgabe des Mietgegenstands.
9.15 Kommt der Mieter den vorgenannten Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist er verpflichtet, dem Vermieter den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.


10. Reparatur und Wartung des Mietgegenstands
10.1 Die Durchführung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen und technischen Änderungen ist grundsätzlich ausschließlich Sache des Vermieters. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150,00 EUR ohne weiteres in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen ist die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Vermieters erforderlich. Die Reparaturkosten erstattet der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter für den Schaden haftet, erstattet. Von dieser Regelung ausgenommen sind Reifenschäden.
10.2 Ist aufgrund eines vom Vermieter zu vertretenden Mangels eine Reparatur erforderlich und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter dem Vermieter den festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren.


11. Versicherungsschutz
11.1 Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Der Versicherungsschutz für das Mietfahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Millionen EUR. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 12 Millionen EUR und ist auf Länder in den geographischen Grenzen Europas beschränkt.
11.2 Zudem enthält der Mietvertrag eine Haftungsbeschränkung entsprechend Ziff. 13.


12. Haftung des Vermieters
12.1 Die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, wie folgt eingeschränkt:
Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (grobes Verschulden).
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
• für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung des Vermieters jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.2 Die sich aus Ziff. 12.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.3 Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.


13. Haftung des Mieters, Haftungsbeschränkung
13.1 Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den gesetzlichen Haftungsregeln; somit haften der Mieter und/oder Fahrer nur dann, wenn sie die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
13.2 Der Mieter haftet für Schäden, die während der Mietzeit entstehen, nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1000 EUR sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1.000 EUR pro Schadensfall.
13.3 Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn der Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, haftet der Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung nicht, sofern der Mieter eine Verletzung von ihm zu erfüllender Obliegenheiten, insbesondere nach Ziff. 9.11, vorsätzlich begeht. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
13.4 Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Mietfahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen frei, die Behörden oder sonstige Dritte dem Vermieter gegenüber erheben. Der Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter durch solche Anfragen entsteht, je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 20,00 EUR. Es bleibt dem Mieter in jedem Fall unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes vor. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren frei.
13.5 Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AGB.
13.6 Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
13.7 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.


14. Kündigung
14.1 Sowohl Mieter und Vermieter können den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
- mangelnde Pflege des Mietfahrzeugs,
- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Mietfahrzeugs,
- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages, z.B. wegen zu hoher Schadensquote,
- das Mietfahrzeug von anderen als den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt wird (Ziffer 4.2),
- das Mietfahrzeug für die gemäß Ziffer 9.6 untersagten Zwecke verwendet wird.
14.2 Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, hat der Mieter das Mietfahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
14.3 Bei Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß Ziffer 4.2 und 9.6 sind Ersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Vermieter auf Grund der Verletzung einer dieser Bestimmungen entsteht, bleibt unberührt.


15. Datenschutz
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt die vom Kunden übermittelten Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.


16. OS-Plattform
Die EU-Kommission stellt unter  https://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Der Vermieter ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


17. Schlussbestimmungen
17.1 Es gilt deutsches Recht.
17.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus mit dem Vermieter bestehenden Geschäftsbeziehungen ist, Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
17.3 Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Mieter nach Wahl des Vermieters der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz des Mieters. Für Klagen gegen den Vermieter ist in diesen Fällen jedoch der Geschäftssitz des Vermieters der ausschließliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
17.4 Die Vertragssprache ist Deutsch.



 
 
 
 
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